Gesetze / Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPV 1993§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPV%201993/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPV%201993/5#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPV%201993/5#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Führer einer schwimmenden Anlage oder nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPV%201993/5#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder Fahrlässig als Schiffsführer oder Führer einer schwimmenden Anlage
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPV%201993/5#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPV%201993/5#abs-6 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPV%201993/5#abs-7 (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster